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   VG Neustadt, 25.04.2007 - 1 K 1256/06.NW   

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https://dejure.org/2007,19437
VG Neustadt, 25.04.2007 - 1 K 1256/06.NW (https://dejure.org/2007,19437)
VG Neustadt, Entscheidung vom 25.04.2007 - 1 K 1256/06.NW (https://dejure.org/2007,19437)
VG Neustadt, Entscheidung vom 25. April 2007 - 1 K 1256/06.NW (https://dejure.org/2007,19437)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Festsetzung der Umlage zur Finanzierung des Fonds "Deutsche Einheit" für das Jahr 2005; Begriff der Umlage im System des Finanzausgleichs; Verteilung der Abwicklungslasten auf die alten Bundesländer als fortwirkende Übergangsverpflichtung; Variable Gestaltung des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • DVBl 2007, 1124 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 25.03.1998 - 8 C 11.97

    Zulässigkeit einer horizontalen Umlage; Bestimmung fiktiver Hebesätze

    Auszug aus VG Neustadt, 25.04.2007 - 1 K 1256/06
    Die gleichmäßige interkommunale Verteilung wiedervereinigungsbedingter, anderweitig entstandener Einnahmeverluste unter den Gemeinden eines Landes nach deren Finanzkraft, kann in Gestalt einer horizontalen Umlage gemäß Artikel 106 Abs. 6 Satz 6 GG sachgerecht erfolgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 1998 - 8 C 11/97 = BVerwGE 106, 280 ff.).

    Die Umlage beruht zudem auf einer wirksamen Bemessungsgrundlage, die auch die Steuerkraft der kommunalen Gebietskörperschaften berücksichtigt (§ 24 Abs. 3 LFAG; vgl. BVerfGE 83, 363, 389 ff und BVerwGE 106, 280 ff.).

    Die Regelungen in § 6 Abs. 5 GFRG über die Erhöhung von Gewerbesteuerumlagen zu Lasten der an sich steuerberechtigten Kommunen verstoßen damit für sich genommen nicht gegen grundgesetzliche Regelungen über das Finanzwesen (vgl. hierzu BVerfGE 83, 363 ff. und BVerwGE 106, 280).

    Nach dieser Bestimmung wird die Steuerkraft der umlagebeteiligten Gemeinden - wie in der Rechtsprechung gefordert (vgl. BVerwGE 106, 280, 286) - durch die Berücksichtigung der Steuerkraftmesszahl nach § 13 LFAG gewährleistet.

    Ein damit bewirkter Ausgleich ungleicher Belastungen der Kommunen infolge der Lasten der Wiedervereinigung ist rechtlich unbedenklich (vgl. BVerwGE 106, 280, 286).

    Danach sind die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung der Gemeinde nicht gewahrt, wenn aufgrund einer Umlage einer Gemeinde keine aufgabenadäquate Finanzausstattung mehr verbleibt (BVerwGE 106, 280, 287).

    Die Gewährleistung dieser Finanzausstattung wird durch Artikel 28 Abs. 2 Satz 3 GG nicht nur deklaratorisch bestätigt, sondern auch materiell-rechtlich verstärkt (BVerwGE 106, 280, 286 f.).

  • BVerfG, 07.02.1991 - 2 BvL 24/84

    Krankenhausumlage

    Auszug aus VG Neustadt, 25.04.2007 - 1 K 1256/06
    Diese sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 83, 363, 390 ff.) nur dann zu rechtfertigen, wenn die bei der begünstigten Körperschaft verbleibende Umlage mit einer Aufgabenerfüllungs- oder Finanzierungsentlastung verbunden sei.

    Im System des Finanzausgleichs bezeichnet man als Umlage Finanzierungslasten, die öffentlichen Gebietskörperschaften von einer anderen öffentlichen Gebietskörperschaft, regelmäßig höherer Ordnung, auferlegt werden (BVerfG, Beschluss vom 7. Februar 1991 - 2 BvL 24/84 = BVerfGE 83, 363, 389 ff., zur früheren rheinland-pfälzischen Krankenhausumlage).

    Allerdings ist bei der Erhebung der Umlage auf eine Gleichbehandlung der Gemeinden zu achten (BVerfGE 83, 363, 389 ff.).

    Die Umlage beruht zudem auf einer wirksamen Bemessungsgrundlage, die auch die Steuerkraft der kommunalen Gebietskörperschaften berücksichtigt (§ 24 Abs. 3 LFAG; vgl. BVerfGE 83, 363, 389 ff und BVerwGE 106, 280 ff.).

    Die Regelungen in § 6 Abs. 5 GFRG über die Erhöhung von Gewerbesteuerumlagen zu Lasten der an sich steuerberechtigten Kommunen verstoßen damit für sich genommen nicht gegen grundgesetzliche Regelungen über das Finanzwesen (vgl. hierzu BVerfGE 83, 363 ff. und BVerwGE 106, 280).

    Die angestrebte Umverteilung schwächt sich ohnehin ab, weil der aufzubringende Umlagebetrag in vollem Umfang in die Finanzausgleichsmasse einfließt und damit den kommunalen Gebietskörperschaften in vollem Umfang wieder zugute kommt (§ 3 Abs. 2 LFAG).Verfassungsrecht verbietet es nicht, auf diese Weise einen negativen horizontalen Finanzausgleich unter den umlagepflichtigen Körperschaften herbeizuführen oder einen anderweitig durchgeführten horizontalen Finanzausgleich noch zu verstärken (BVerfGE 83, 363, 395).

    Die Berücksichtigung der Finanzkraft entspricht den eingangs erwähnten Anforderungen an die Rechtsbeständigkeit redistributiver Umlagen (vgl. u. a. BVerfGE 83, 363 ff.).

  • BVerfG, 11.11.1999 - 2 BvF 2/98

    Finanzausgleich III

    Auszug aus VG Neustadt, 25.04.2007 - 1 K 1256/06
    Bis zum 31. Dezember 1994 wurde auf einen gesamtdeutschen Länderfinanzausgleich verzichtet (vgl. zu den vorstehenden Ausführungen auch: BVerfG, Urteil vom 11. November 1999 - 2 BvF 2/98 u. a. = BVerfGE 101, 158 ff.).

    Die Abwicklungslasten trugen Bund und Länder jeweils zur Hälfte (BVerfGE 101, 158, 236 f.), wobei die Kommunen zu 40 v. H. an der von den Ländern zu tragenden finanziellen Belastung beteiligt wurden.

    Infolge des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 11. November 1999 (a. a. O.) und unter Berücksichtigung der Erfahrungen im Zusammenhang mit dem Solidarpakt I trat der Solidarpakt II zum 1. Januar 2005 in Kraft und entfaltet Rechtswirkungen bis zum Jahr 2019 (vgl. u. a. BT-Drucks. 14/6577 und 14/7063).

    Die Verteilung der Abwicklungslasten auf die alten Bundesländer sei als fortwirkende Übergangsverpflichtung zu qualifizieren (BVerfGE 101, 158, 236 f.).

    Auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 101, 158, 236 f.) hat ausgeführt, dass selbst bei einer Integration des Fonds "Deutsche Einheit" in den allgemeinen Finanzausgleich - die inzwischen erfolgt ist (§ 2 Abs. 2 DEFG) - eine Lastenverteilung bezüglich aller Länder sichergestellt bleiben müsse.

    Denn in der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Verteilung des Umsatzsteueraufkommens variabel gestaltet werden kann (BVerfG, Urteil vom 19. Oktober 2006 - 2 BvF 3/03, S. 30 des Urteilsabdrucks, zitiert nach juris und BVerfGE 101, 158, 214 ff.).

    Sie sollte den Entfall der bisherigen unmittelbaren Länderbeteiligungen ausgleichen und somit nach Sinn und Zweck der Neuregelungen die verfassungsrechtlich vorgegebene Lastenverteilung (vgl. BVerfGE 101, 158, 236 f.) sicherstellen.

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 25.01.2006 - VGH B 1/05

    Kommunaler Finanzausgleich für ausländische Stationierungskräfte

    Auszug aus VG Neustadt, 25.04.2007 - 1 K 1256/06
    Insbesondere wird der Grundsatz der interkommunalen Gleichbehandlung (vgl. VGH Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. Januar 2006 - VGH B 1/05 und OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. Juni 2004 - 7 A 11227/03.OVG) durch diese Anrechnung nicht verletzt.

    Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz (Urteile vom 25. Januar 2006, a. a. O. und vom 18. März 1992 - VGH 3/91-) hat insbesondere aus den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Artikel 49 Abs. 6 Satz 1 LV abgeleitet, dass den Gemeinden eine angemessene Finanzausstattung verfassungsrechtlich verbürgt ist.

    Diese horizontale oder distributive Funktion ist als interkommunaler Lasten- und Finanzausgleich zu verstehen (Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. Januar 2006, a. a. O.).

  • BVerfG, 19.10.2006 - 2 BvF 3/03

    Berliner Haushalt

    Auszug aus VG Neustadt, 25.04.2007 - 1 K 1256/06
    Denn in der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Verteilung des Umsatzsteueraufkommens variabel gestaltet werden kann (BVerfG, Urteil vom 19. Oktober 2006 - 2 BvF 3/03, S. 30 des Urteilsabdrucks, zitiert nach juris und BVerfGE 101, 158, 214 ff.).
  • BVerfG, 15.10.1985 - 2 BvR 1808/82

    Kommunalverfassungsbeschwerden

    Auszug aus VG Neustadt, 25.04.2007 - 1 K 1256/06
    Die Behauptung einer unzulänglichen Finanzausstattung wird daher vorrangig bei der Frage der künftigen Gewährung von Schlüsselzuweisungen bei einer Gesamtbetrachtung sämtlicher Verteilungseffekte geboten sein, die durch das LFAG ausgelöst werden (vgl. zu den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung der unzulänglichen Finanzausstattung: BVerfG, Urteil vom 15. Oktober 1985 - 2 BvR = BVerfGE 71, 25 ff.).
  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 18.03.1992 - VGH 3/91
    Auszug aus VG Neustadt, 25.04.2007 - 1 K 1256/06
    Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz (Urteile vom 25. Januar 2006, a. a. O. und vom 18. März 1992 - VGH 3/91-) hat insbesondere aus den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Artikel 49 Abs. 6 Satz 1 LV abgeleitet, dass den Gemeinden eine angemessene Finanzausstattung verfassungsrechtlich verbürgt ist.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 08.03.1994 - 7 A 10437/93

    Allgemeine Verbandsgemeindeumlage; Umlagebedarf; Umlageberechtigte Körperschaft;

    Auszug aus VG Neustadt, 25.04.2007 - 1 K 1256/06
    Denn dem Anschreiben des Beklagten vom 3. August 2005 kommt zusammen mit dem damals beigefügten Berechnungsbogen vom 10. August 2005 die Qualität eines belastenden Verwaltungsakts zu (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. März 1994 - 7 A 10437/93.OVG = AS 24, 385; dort zur Verbandsgemeindeumlage).
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